Norm
StGB §43a Abs2Rechtssatz
Nach § 43 a Abs 2 StGB kommt die Kombination von Freiheitsstrafe und Geldstrafe bei teilbedingter Verurteilung nur in Betracht, wenn auf eine Freiheitsstrafe von (mehr als sechs Monaten aber) nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre. Der Ausspruch der Geldstrafen zusätzlich zu den verhängten Freiheitsstrafen von je vierundzwanzig Monaten verletzt daher die zitierte Gesetzesbestimmung und verwirklicht damit den (von der Anklagebehörde) geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 11).Nach Paragraph 43, a Absatz 2, StGB kommt die Kombination von Freiheitsstrafe und Geldstrafe bei teilbedingter Verurteilung nur in Betracht, wenn auf eine Freiheitsstrafe von (mehr als sechs Monaten aber) nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre. Der Ausspruch der Geldstrafen zusätzlich zu den verhängten Freiheitsstrafen von je vierundzwanzig Monaten verletzt daher die zitierte Gesetzesbestimmung und verwirklicht damit den (von der Anklagebehörde) geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 11,).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091963Im RIS seit
26.01.1995Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025