Norm
GrEStG 1955 §1Rechtssatz
Der Erwerb eines Grundstückes durch Zuschlagserteilung in einem Zwangsversteigerungsverfahren stellt einen Erwerbsvorgang im Sinn des § 1 GrEStG 1955 dar. Die Befreiung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 lit a GrEStG 1955 wirkt nur vorläufig; sie ist bedingt, weil sie von der Erfüllung des begünstigten Zwecks abhängig ist.Der Erwerb eines Grundstückes durch Zuschlagserteilung in einem Zwangsversteigerungsverfahren stellt einen Erwerbsvorgang im Sinn des Paragraph eins, GrEStG 1955 dar. Die Befreiung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, GrEStG 1955 wirkt nur vorläufig; sie ist bedingt, weil sie von der Erfüllung des begünstigten Zwecks abhängig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060914Dokumentnummer
JJR_19950126_OGH0002_0080OB00011_9400000_001