RS OGH 2014/11/7 1Ob639/94, 1Ob152/02p, 2Ob167/14v

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Norm

ABGB §1098 Id
  1. ABGB § 1098 heute
  2. ABGB § 1098 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Für das Rechtsverhältnis zwischen Unterbestandnehmer und Unterbestandgeber gelten dieselben Regeln wie für das Bestandverhältnis. Allerdings wird damit ein im Verhältnis zwischen Vermieter und Hauptmieter bestehender Vertragsverstoß nicht geheilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041439

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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