RS OGH 2022/9/6 7Ob515/95 (7Ob516/95), 4Ob157/07b, 2Ob52/16k, 2Ob128/22w

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Rechtssatz

Die "Rechtsbedingung" wird nicht privatautonom beigefügt, sondern ist vom Gesetz her vorgesehen, sodass man sie auch als gesetzliches Tatbestandsmerkmal (Wirksamkeitserfordernis) verstehen kann. Bei der Rechtsbedingung ist es eine Frage der Gesetzesauslegung, ob sie resolutiv oder suspensiv wirkt, sonst der Auslegung des Rechtsgeschäftes.

Entscheidungstexte

  • RS0034706">7 Ob 515/95
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 7 Ob 515/95
  • RS0034706">4 Ob 157/07b
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 157/07b
    Auch; Beisatz: Die Erfüllung der normativen Bedingung ist aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands die Voraussetzung für die Wirksamkeit des jeweils betroffenen Rechtsgeschäfts. (T1)
  • RS0034706">2 Ob 52/16k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 52/16k
    Vgl; nur: Die "Rechtsbedingung" wird nicht privatautonom beigefügt, sondern ist vom Gesetz her vorgesehen, sodass man sie auch als gesetzliches Tatbestandsmerkmal (Wirksamkeitserfordernis) verstehen kann. (T2)
    Beisatz: Die gerichtliche Genehmigung eines Vertrages ist eine aufschiebend wirkende Rechtsbedingung, weil sie nicht im Willen der Parteien, sondern im Willen des Gesetzes liegt. (T3); Veröff: SZ 2017/52
  • RS0034706">2 Ob 128/22w
    Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 128/22w
    nur T2; Beisatz: Hier: Grundverkehrsbehördliche Genehmigung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034706

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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