Norm
ABGB §897Rechtssatz
Die "Rechtsbedingung" wird nicht privatautonom beigefügt, sondern ist vom Gesetz her vorgesehen, sodass man sie auch als gesetzliches Tatbestandsmerkmal (Wirksamkeitserfordernis) verstehen kann. Bei der Rechtsbedingung ist es eine Frage der Gesetzesauslegung, ob sie resolutiv oder suspensiv wirkt, sonst der Auslegung des Rechtsgeschäftes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034706Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019