RS OGH 1995/1/31 4Ob143/94, 4Ob80/98p, 4Ob101/98a, 4Ob186/06s

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Norm

UrhG §42

Rechtssatz

Der Vervielfältigende darf das Vervielfältigungsstück (innerhalb der "Privatsphäre") auch weitergeben, solange das Werk damit nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; der Gebrauchszweck muß nicht privater Natur sein, sondern kann auch beruflichen Zwecken des Vervielfältigers dienen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 143/94
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 143/94
    Veröff: SZ 68/25
  • 4 Ob 80/98p
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 80/98p
    Vgl auch
  • 4 Ob 101/98a
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 101/98a
  • 4 Ob 186/06s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 186/06s
    Auch; Beisatz: Wenn das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstücks nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, ist es unerheblich, ob die Vervielfältigung zu privaten oder beruflichen Zwecken erfolgt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076514

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0040OB00143_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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