RS OGH 1995/1/31 14Os9/95, 11Os170/95, 14Os9/96 (14Os10/96), 12Os87/96, 14Os88/97, 13Os129/03, 11Os1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1995
beobachten
merken

Norm

StPO §134
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen wird nur in besonders gelagerten Fällen, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer und charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen, für die Würdigung von Aussagen von Nutzen sein (Mayerhofer-Rieder StPO 3. Auflage, Entscheidung 117 zu § 281 Abs 1 Z 4). Die bloße Tatsache, dass der Angeklagte die Angaben der Belastungszeugen bestreitet und für unwahr und unglaubwürdig erklärt, vermag den Beweisantrag noch nicht zu rechtfertigen (Mayerhofer-Rieder StPO 3. Auflage Entscheidung 113 zu § 281 Abs 1 Z 4).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097689

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten