RS OGH 1995/1/31 4Ob1/95

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Norm

UrhG §46

Rechtssatz

Das in § 46 UrhG geregelte Zitierrecht ist eine Ausnahme vom ausschließlichen Recht des Urhebers und daher eng auszulegen. Auch ist es Sache desjenigen, der das Werk eines Urhebers ganz oder teilweise verwertet, sich auf eine der Ausnahmen zu berufen und deren Voraussetzungen zu beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076670

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0040OB00001_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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