RS OGH 1995/1/31 5Ob2/95

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Norm

ABGB §1078
SpaltG §9

Rechtssatz

Eine Aufspaltung im Sinne des SpaltG ist wie eine "andere Veräußerungsart" zu behandeln. Das Vorkaufsrecht bildet für den Übergang des Eigentums an einer Liegenschaft infolge Spaltung und für die entsprechende Berichtigung des Grundbuches (im Wege der Eigentumseinverleibung) kein Hindernis. Es bleibt mangels Vorkaufsfalles in seinem Bestand unberührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0033039

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0050OB00002_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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