RS OGH 1997/9/30 10ObS1/95, 10ObS108/97y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1995
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Norm

ASVG §265 Abs3
ASVG §265 Abs4
  1. ASVG § 265 heute
  2. ASVG § 265 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  3. ASVG § 265 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 265 heute
  2. ASVG § 265 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  3. ASVG § 265 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Die wiederaufgelebte Witwenpension (Witwerpension) wird nur insoweit gewährt, wie der Anspruch aus der früheren Ehe die anzurechnenden Ansprüche aus der späteren Ehe übersteigt. Es ist die durch das Fehlen eines primären Versorgungsanspruches entstandene Versorgungslücke durch das Wiederaufleben des Anspruches auf Witwenpension in der sich aus § 265 Abs 3 ASVG ergebenden Höhe zu schließen.Die wiederaufgelebte Witwenpension (Witwerpension) wird nur insoweit gewährt, wie der Anspruch aus der früheren Ehe die anzurechnenden Ansprüche aus der späteren Ehe übersteigt. Es ist die durch das Fehlen eines primären Versorgungsanspruches entstandene Versorgungslücke durch das Wiederaufleben des Anspruches auf Witwenpension in der sich aus Paragraph 265, Absatz 3, ASVG ergebenden Höhe zu schließen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085443

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_010OBS00001_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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