RS OGH 1995/1/31 5Ob503/95, 4Ob276/02w, 9Ob148/06i, 6Ob169/08h, 4Ob210/09z, 7Ob20/15i, 7Ob26/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1995
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Norm

ABGB §249
ABGB §283 Abs1
UbG §14 Abs1

Rechtssatz

Das Vertretungsrecht des Patientenanwaltes erlischt mit dem Tod des Kranken.

Anmerkung

Nunmehr gegenteilig zum HeimAufG: RS0130202.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 503/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 5 Ob 503/95
  • 4 Ob 276/02w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 276/02w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Sachwalterschaft. (T1)
  • 9 Ob 148/06i
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 Ob 148/06i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertretungsrecht des Bewohnervertreters gemäß § 8 HeimAufG. (T2)
  • 6 Ob 169/08h
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 169/08h
    Gegenteilig; Beisatz: Bei verfassungskonformer Auslegung ist eine Antragslegitimation (zur Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 30 bis 39 UbG verankerten Rechte) des Patientenanwalts jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Untergebrachte während der Unterbringung stirbt und der Patientenanwalt - wie im vorliegenden Fall - einen Zusammenhang zwischen dem Tod des Patienten und der Unterbringung behauptet, wird doch dadurch sichergestellt, dass die nach Art 2 MRK erforderliche Überprüfung des Todes - zusätzlich zu einer allenfalls in der Krankenanstalt nach sanitätspolizeilichen Vorschriften vorgenommenen Obduktion - auf Antrag einer öffentlichen Stelle in einem zivilen Gerichtsverfahren erfolgt. (T3)
    Beisatz: Daraus ergibt sich aber, dass die Vorinstanzen den Antrag des Patientenanwalts zu Unrecht zurückgewiesen haben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher den Antrag des Patientenanwalts inhaltlich zu prüfen haben. (T4)
    Bem: Ausführliche Begründung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des österreichischen Verfassungsgerichtshofs und der Lehre. (T5)
  • 4 Ob 210/09z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 210/09z
    Gegenteilig; Beisatz: Der Tod der Patientin führt nicht zum Erlöschen der Rechtsmittelbefugnis des Patientenanwalts. (T6)
    Beisatz: Die Antrags- und Rechtsmittelbefugnis des Patientenanwalts besteht auch dann, wenn er nicht (mehr) ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen der Unterbringung und dem Tod behauptet. (T7)
  • 7 Ob 20/15i
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 20/15i
    Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Nunmehr gegenteilig RS0130202. (T8); Veröff: SZ 2015/32
  • 7 Ob 26/15x
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 26/15x
    Gegenteilig; Beis wie T6; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075885

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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