RS OGH 1995/1/31 4Ob1/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1995
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Norm

UrhG §46

Rechtssatz

Das zitierende Werk muß auch dann noch als eigenständige Schöpfung bestehen bleiben, wenn das Zitat hinweggedacht wird. Die Selbständigkeit fehlt, wenn unter dem Schein eines Zitats oder einer Mehrheit von Zitaten fremde Werke ohne wesentliche eigene Leistung wiedergegeben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076679

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0040OB00001_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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