RS OGH 1995/1/31 10ObS1/95, 10ObS108/97y

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Norm

ASGG §65 Abs1 Z1
ASVG §265 Abs4

Rechtssatz

Eine Rechtsstreitigkeit, ob und in welcher Höhe laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 Einkommensteuergesetz 1988 angeführten Einkünfte, die der Witwe aufgrund aufgelöster, vor dem Wiederaufleben der Witwenpension geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen, nach § 265 Abs 4 ASVG auf die wiederaufgelebte Witwenpension anzurechnen sind, hat den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung und nicht bloß die Auszahlung einer solchen zum Gegenstand; deshalb ist sie eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085452

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_010OBS00001_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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