Norm
ASGG §65 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine Rechtsstreitigkeit, ob und in welcher Höhe laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 Einkommensteuergesetz 1988 angeführten Einkünfte, die der Witwe aufgrund aufgelöster, vor dem Wiederaufleben der Witwenpension geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen, nach § 265 Abs 4 ASVG auf die wiederaufgelebte Witwenpension anzurechnen sind, hat den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung und nicht bloß die Auszahlung einer solchen zum Gegenstand; deshalb ist sie eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG.Eine Rechtsstreitigkeit, ob und in welcher Höhe laufende Unterhaltsleistungen und die im Paragraph 2, Einkommensteuergesetz 1988 angeführten Einkünfte, die der Witwe aufgrund aufgelöster, vor dem Wiederaufleben der Witwenpension geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen, nach Paragraph 265, Absatz 4, ASVG auf die wiederaufgelebte Witwenpension anzurechnen sind, hat den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung und nicht bloß die Auszahlung einer solchen zum Gegenstand; deshalb ist sie eine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085452Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_010OBS00001_9500000_002