Norm
StGB §156 Abs1Rechtssatz
Haftungsübernahme allein ist noch nicht als deliktsspezifische Selbstschädigungshandlung anzusehen, sondern wird als solche erst durch die Inanspruchnahme als Pfandbesteller aktualisiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094885Dokumentnummer
JJR_19950207_OGH0002_0140OS00133_9400000_001