Norm
VersVG §158 Abs2Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob die Monatsfrist des § 158 Abs 2 VersVG gewahrt wurde, ist auf den Zeitpunkt der ersten Entschädigungszahlung abzustellen, weil bereits mit dieser das Anerkenntnis des Versicherers dokumentiert wurde.Bei Beurteilung der Frage, ob die Monatsfrist des Paragraph 158, Absatz 2, VersVG gewahrt wurde, ist auf den Zeitpunkt der ersten Entschädigungszahlung abzustellen, weil bereits mit dieser das Anerkenntnis des Versicherers dokumentiert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080606Dokumentnummer
JJR_19950208_OGH0002_0070OB01042_9400000_001