RS OGH 2015/2/18 7Ob2/95, 7Ob5/15h

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Veröffentlicht am 08.02.1995
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Norm

ABH 1984 Art1 A lite
ABH 1984 Art2 Abs4

Rechtssatz

Durchfeuchtungsschäden, die nicht auf das Austreten von Leitungswasser sondern auf einen Rückstau von Niederschlagswasser oder Grundwasser zurückzuführen sind, fallen nicht unter die versicherte Gefahr im Sinne der ABH 1984.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081017

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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