RS OGH 1995/2/9 2Ob11/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1995
beobachten
merken

Norm

StVO §93 Abs1

Rechtssatz

Verlaufen Liegenschaftsgrenze und Gehsteig nicht parallel, dann besteht eine Streupflicht nur in dem Bereich, in dem die der Straßenseite abgewandte Begrenzung des Gehsteiges nicht mehr als drei Meter von der Liegenschaftsgrenze entfernt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075586

Dokumentnummer

JJR_19950209_OGH0002_0020OB00011_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten