Norm
StVO §93 Abs1Rechtssatz
Verlaufen Liegenschaftsgrenze und Gehsteig nicht parallel, dann besteht eine Streupflicht nur in dem Bereich, in dem die der Straßenseite abgewandte Begrenzung des Gehsteiges nicht mehr als drei Meter von der Liegenschaftsgrenze entfernt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075586Dokumentnummer
JJR_19950209_OGH0002_0020OB00011_9500000_002