Norm
StVO §93 Abs1Rechtssatz
Den Liegenschaftseigentümer trifft nach § 93 Abs 1 StVO eine Streupflicht für den ganzen Gehsteig auch dann, wenn nur die straßenabgewandte Gehsteigbegrenzung nicht mehr als drei Meter entfernt ist.Den Liegenschaftseigentümer trifft nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO eine Streupflicht für den ganzen Gehsteig auch dann, wenn nur die straßenabgewandte Gehsteigbegrenzung nicht mehr als drei Meter entfernt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075587Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022