RS OGH 1995/2/9 8Ob27/94, 1Ob2178/96t, 6Ob2312/96k, 7Ob2336/96x, 6Ob167/99y, 7Ob261/00h, 1Ob138/02d,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1995
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Norm

KO §27
KO §28

Rechtssatz

Der Anfechtungskläger hat die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger zu behaupten und zu beweisen; der Anfechtungsgegner kann den so erbrachten Beweis durch den konkret auszuführenden Nachweis der Befriedigungsuntauglichkeit entkräften (einschränkender als die Entscheidung SZ 53/176). Von der Beweislast des Anfechtungsklägers ist auch umfasst, dass nach einer primär nicht befriedigungstauglichen kridamäßigen Versteigerung der Liegenschaftshälfte des Gemeinschuldners die Befriedigungsmöglichkeit auf Grund bestehender Rückgriffsansprüche gegen den Eigentümer der zweiten Liegenschaftshälfte wahrscheinlich ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 27/94
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 Ob 27/94
    Veröff: SZ 68/29
  • 1 Ob 2178/96t
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2178/96t
    Auch; nur: Der Anfechtungskläger hat die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger zu behaupten und zu beweisen; der Anfechtungsgegner kann den so erbrachten Beweis durch den konkret auszuführenden Nachweis der Befriedigungsuntauglichkeit entkräften. (T1)
  • 6 Ob 2312/96k
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 6 Ob 2312/96k
    nur T1
  • 7 Ob 2336/96x
    Entscheidungstext OGH 10.09.1997 7 Ob 2336/96x
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 167/99y
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 167/99y
    nur T1; Beisatz: Wenn wie hier der Wert der von der Anfechtung betroffenen Liegenschaftshälfte mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus weniger als zwei Drittel der darauf lastenden, forderungsbekleideten Hypotheken beträgt, kann im Rahmen einer hypothetischen Meistbotsverteilung nicht davon ausgegangen werden, dass die klagende Gläubigerin auch nur mit einem Teil ihrer Forderung jedenfalls zum Zug gekommen wäre. Es wurde somit der Beweis einer auch bloßen Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungschancen der klagenden Partei nicht erbracht. (T2)
  • 7 Ob 261/00h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 261/00h
    Auch; nur: Der Anfechtungskläger hat die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger zu behaupten und zu beweisen. (T3)
  • 1 Ob 138/02d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 138/02d
    Auch; nur T3; Beisatz: Eine Anfechtung ist nur dann befriedigungstauglich, wenn die damit bewirkte Verbesserung der Befriedigungsaussichten auch nur wahrscheinlich ist. (T4)
  • 3 Ob 216/10a
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 216/10a
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064406

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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