Norm
MRK Art6 Abs3 litd IV4Rechtssatz
Die nach Abschluß der Voruntersuchung und nach Rechtswirksamkeit einer Anklage - im Zwischenverfahren vom Untersuchungsrichter unter Beachtung der im § 162 a StPO normierten Kautelen durchgeführte "kontradiktorische" Vernehmung eines Zeugen entspricht dem Gesetz und dient vornehmlich der Sicherung der in Art 6 Abs 3 lit d MRK umschriebenen Verteidigungsrechte des Angeklagten.Die nach Abschluß der Voruntersuchung und nach Rechtswirksamkeit einer Anklage - im Zwischenverfahren vom Untersuchungsrichter unter Beachtung der im Paragraph 162, a StPO normierten Kautelen durchgeführte "kontradiktorische" Vernehmung eines Zeugen entspricht dem Gesetz und dient vornehmlich der Sicherung der in Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK umschriebenen Verteidigungsrechte des Angeklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075005Dokumentnummer
JJR_19950209_OGH0002_0150OS00013_9500000_001