RS OGH 1995/2/9 15Os9/95 (15Os10/95, 15Os12/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1995
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Norm

JGG 1988 §32 Abs4
StPO §393
StPO §460 B
StPO §462 Abs1
  1. StPO § 393 heute
  2. StPO § 393 gültig ab 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 393 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. StPO § 393 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  5. StPO § 393 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  6. StPO § 393 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  7. StPO § 393 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  8. StPO § 393 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  9. StPO § 393 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StPO § 393 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  11. StPO § 393 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  12. StPO § 393 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 460 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999
  2. StPO § 460 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Trotz der bei Erlassung der Strafverfügung unterlaufenen Gesetzwidrigkeit (§ 32 Abs 4 JGG) war das Bezirksgericht ab Übergabe der Entscheidungsurschrift an die Geschäftsstelle (zur Ausfertigung) an die Strafverfügung gebunden. Gemäß § 462 Abs 1 StPO kann das ordentliche Verfahren im Anschluß an die Erlassung einer Strafverfügung - von einer Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO abgesehen - nur auf Grund des Einspruches einer Partei (im Fall einer unzulässigen Strafverfügung gegen einen Jugendlichen auch auf Grund eines Einspruches seines gesetzlichen Vertreters) eingeleitet werden. Insofern stellt die Erlassung einer Strafverfügung ein temporäres Verfolgungshindernis eigener Art dar, daß nur mit der Erhebung des Einspruches oder mit der Aufhebung der Strafverfügung zum Wegfall kommen kann (Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage § 460 Entscheidung 20 mit weiteren Nachweisen).Trotz der bei Erlassung der Strafverfügung unterlaufenen Gesetzwidrigkeit (Paragraph 32, Absatz 4, JGG) war das Bezirksgericht ab Übergabe der Entscheidungsurschrift an die Geschäftsstelle (zur Ausfertigung) an die Strafverfügung gebunden. Gemäß Paragraph 462, Absatz eins, StPO kann das ordentliche Verfahren im Anschluß an die Erlassung einer Strafverfügung - von einer Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO abgesehen - nur auf Grund des Einspruches einer Partei (im Fall einer unzulässigen Strafverfügung gegen einen Jugendlichen auch auf Grund eines Einspruches seines gesetzlichen Vertreters) eingeleitet werden. Insofern stellt die Erlassung einer Strafverfügung ein temporäres Verfolgungshindernis eigener Art dar, daß nur mit der Erhebung des Einspruches oder mit der Aufhebung der Strafverfügung zum Wegfall kommen kann (Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage Paragraph 460, Entscheidung 20 mit weiteren Nachweisen).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 9/95
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 15 Os 9/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087032

Dokumentnummer

JJR_19950209_OGH0002_0150OS00009_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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