Norm
StVO §93 Abs1Rechtssatz
Für die Dreimetergrenze des § 93 Abs 1 StVO ist nicht die natürliche Grenze in Form eines Zaunes oder einer Hecke maßgeblich, sondern die rechtliche Grenze des Eigentums des Anrainers.Für die Dreimetergrenze des Paragraph 93, Absatz eins, StVO ist nicht die natürliche Grenze in Form eines Zaunes oder einer Hecke maßgeblich, sondern die rechtliche Grenze des Eigentums des Anrainers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075584Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022