RS OGH 2022/4/26 2Ob11/95, 2Ob26/06x, 2Ob86/06w, 2Ob156/05p, 2Ob35/22v

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Veröffentlicht am 09.02.1995
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Norm

StVO §93 Abs1

Rechtssatz

Für die Dreimetergrenze des § 93 Abs 1 StVO ist nicht die natürliche Grenze in Form eines Zaunes oder einer Hecke maßgeblich, sondern die rechtliche Grenze des Eigentums des Anrainers.Für die Dreimetergrenze des Paragraph 93, Absatz eins, StVO ist nicht die natürliche Grenze in Form eines Zaunes oder einer Hecke maßgeblich, sondern die rechtliche Grenze des Eigentums des Anrainers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075584

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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