Norm
BPGG §4 Abs1Rechtssatz
Die im § 4 Abs 1 BPGG gebrauchte Konjunktivwendung "andauern würde" soll klarstellen, daß es bei früherem Ableben eines Pflegebedürftigen genügt, wenn die Sechsmonatsfrist im Falle einer längeren Lebensdauer voraussichtlich erreicht worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053134Dokumentnummer
JJR_19950214_OGH0002_010OBS00030_9500000_002