RS OGH 1995/2/14 11Os163/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1995
beobachten
merken

Norm

StGB §279 Abs1
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Unter der gebotenen Berücksichtigung des gesamten Inhaltes und Sinngehaltes der den Geschworenen zu erteilenden Rechtsbelehrung bestand im konkreten Fall für die Annahme eines Mißverständnisses der Geschworenen über die für den subjektiven Tatbestand des Vergehens nach § 279 Abs 1 StGB ausreichende Vorsatzform des dolus eventualis kein Grund; wurde doch in der Belehrung zu den einzelnen Hauptfragen unmißverständlich darauf hingewiesen, daß für die Erfüllung des hier aktuellen Tatbestandes bedingter Tatvorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) genügt. Die zusätzliche Anführung der Vorsatzform der Absicht in der Instruktion konnte sohin unter den gegebenen Umständen keineswegs zur irrigen Annahme der Geschworenen führen, daß die Deliktsverwirklichung nach § 279 Abs 1 StGB absichtliches Handeln des Täters im Sinne des § 5 Abs 2 StGB erfordere.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095833

Dokumentnummer

JJR_19950214_OGH0002_0110OS00163_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten