RS OGH 1995/2/14 11Os6/95

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Veröffentlicht am 14.02.1995
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Norm

SGG §16 Abs2 Z1
StGB §7 Abs1

Rechtssatz

Da es sich bei § 16 Abs 2 Z 1 SGG um eine Deliktsqualifikation handelt, setzt deren Annahme voraus, daß die beschriebenen Qualifikationsmerkmale auch vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfaßt sind. Der Vorsatz des erwachsenen Täters muß sich daher nicht nur auf das minderjährige Alter des Suchtgiftabnehmers, sondern auch auf den Altersunterschied von mehr als zwei Jahren beziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088523

Dokumentnummer

JJR_19950214_OGH0002_0110OS00006_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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