Norm
SGG §16 Abs2 Z1Rechtssatz
Da es sich bei § 16 Abs 2 Z 1 SGG um eine Deliktsqualifikation handelt, setzt deren Annahme voraus, daß die beschriebenen Qualifikationsmerkmale auch vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfaßt sind. Der Vorsatz des erwachsenen Täters muß sich daher nicht nur auf das minderjährige Alter des Suchtgiftabnehmers, sondern auch auf den Altersunterschied von mehr als zwei Jahren beziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088523Dokumentnummer
JJR_19950214_OGH0002_0110OS00006_9500000_001