RS OGH 1995/2/21 4Ob2/95, 5Ob120/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1995
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Norm

EO §394 Abs1
ZPO §31 Abs1
ZPO §93

Rechtssatz

Der Ersatzanspruch nach § 394 EO steht in einem so engen Sachzusammenhang mit der erlassenen einstweiligen Verfügung, dass auch ein Verfahren über einen solchen Anspruch jedenfalls durch die Einbringung der Klage und des Sicherungsantrages veranlasst worden ist. Eine dafür einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht gilt daher auch noch für das Verfahren nach § 394 EO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034709

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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