RS OGH 2009/9/1 4Ob2/95, 5Ob120/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1995
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Norm

EO §394 Abs1
ZPO §31 Abs1
ZPO §93
  1. EO § 394 heute
  2. EO § 394 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 394 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 394 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 31 heute
  2. ZPO § 31 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 31 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. ZPO § 93 heute
  2. ZPO § 93 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 93 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. ZPO § 93 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2006

Rechtssatz

Der Ersatzanspruch nach § 394 EO steht in einem so engen Sachzusammenhang mit der erlassenen einstweiligen Verfügung, dass auch ein Verfahren über einen solchen Anspruch jedenfalls durch die Einbringung der Klage und des Sicherungsantrages veranlasst worden ist. Eine dafür einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht gilt daher auch noch für das Verfahren nach § 394 EO.Der Ersatzanspruch nach Paragraph 394, EO steht in einem so engen Sachzusammenhang mit der erlassenen einstweiligen Verfügung, dass auch ein Verfahren über einen solchen Anspruch jedenfalls durch die Einbringung der Klage und des Sicherungsantrages veranlasst worden ist. Eine dafür einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht gilt daher auch noch für das Verfahren nach Paragraph 394, EO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034709

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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