RS OGH 1995/2/21 5Ob22/95, 5Ob285/99v

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Norm

MRG §16 Abs3
MRG §45

Rechtssatz

In der verwaltungsbehördlichen Zuweisung einer Wohnung kann ein Mietvertragsabschluß nicht erblickt werden, weil damit ein rein öffentlich-rechtliches Benützungsverhältnis begründet wird; da privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Eingewiesenen und dem über das Zuweisungsobjekt Verfügungsberechtigten durch den Zuweisungsbescheid nicht begründet werden. Darum kommt es bei der Ermittlung des fiktiven Kategoriemietzinses, an dem sich der Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag zu orientieren hat, nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Einweisung des späteren Mieters, sondern auf den Mietvertragsabschluß an.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1995 5 Ob 22/95
  • 5 Ob 285/99v
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 285/99v
    Auch; nur: Darum kommt es bei der Ermittlung des fiktiven Kategoriemietzinses, an dem sich der Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag zu orientieren hat, nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Einweisung des späteren Mieters, sondern auf den Mietvertragsabschluß an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070196

Dokumentnummer

JJR_19950221_OGH0002_0050OB00022_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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