RS OGH 1995/2/22 3Ob564/94, 1Ob174/99s

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Norm

ABGB §871 BI
ABGB §871 BII

Rechtssatz

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn man sich über die Bedeutung der Erklärung im Irrtum befindet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 564/94
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 3 Ob 564/94
    Veröff: SZ 68/35
  • 1 Ob 174/99s
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 174/99s
    Vgl auch; Beisatz: Ein bei einem Vergleichsabschluss unterlaufener Erklärungsirrtum ist nach den allgemeinen Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB anfechtbar. Der Vergleich sollte keinen Erklärungsirrtum aus der Welt schaffen, der erst beim Vergleichsabschluss entstanden ist, weshalb insoweit die Bestimmung des § 1385 ABGB nicht zur Anwendung gelangt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053164

Dokumentnummer

JJR_19950222_OGH0002_0030OB00564_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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