RS OGH 2024/9/5 9Ob504/95; 1Ob519/96; 2Ob106/00b; 9Ob32/02z; 7Ob21/04w; 7Ob8/07p; 2Ob111/07y; 7Ob36/

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Rechtssatz

Als schikanös ist eine ausschließlich oder doch weit überwiegend zum Zweck der Schädigung eines anderen erfolgende Rechtsausübung zu verstehen. Die Geltendmachung des Begehrens auf Räumung der vom Nachbarn beanspruchten, mehrere Quadratmeter großen Grundfläche kann nicht als schikanös bezeichnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037903

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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