RS OGH 1995/2/22 3Ob522/95, 1Ob638/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1995
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Norm

ABGB §897
ABGB §1392 A
ABGB §1392 G
ABGB §1395

Rechtssatz

Kraft Vereinbarung kann der Übergang der Rechtszuständigkeit etwa dadurch aufgeschoben werden, daß vorerst der bisherige Gläubiger voll berechtigt bleibt, die Forderung aber bis zu einem späteren Zeitpunkt abtreten soll; es kann aber auch vereinbart werden, daß der Rechtsübergang erst durch vom Zessionar oder/und vom Zedenten vorzunehmende Benachrichtigung des Schuldners bedingt aufgeschoben ist. In jedem dieser Fälle ist die von dritter Seite erfolgte Kenntnis des Schuldners von den Vereinbarungen rechtlich bedeutungslos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053155

Dokumentnummer

JJR_19950222_OGH0002_0030OB00522_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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