Norm
ABGB §897Rechtssatz
Kraft Vereinbarung kann der Übergang der Rechtszuständigkeit etwa dadurch aufgeschoben werden, daß vorerst der bisherige Gläubiger voll berechtigt bleibt, die Forderung aber bis zu einem späteren Zeitpunkt abtreten soll; es kann aber auch vereinbart werden, daß der Rechtsübergang erst durch vom Zessionar oder/und vom Zedenten vorzunehmende Benachrichtigung des Schuldners bedingt aufgeschoben ist. In jedem dieser Fälle ist die von dritter Seite erfolgte Kenntnis des Schuldners von den Vereinbarungen rechtlich bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053155Dokumentnummer
JJR_19950222_OGH0002_0030OB00522_9500000_001