RS OGH 1995/2/22 3Ob509/95, 4Ob141/12g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1995
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Norm

ABGB §871 A
ABGB §878
ABGB §1295 IIf7b

Rechtssatz

Bei der Haftung cic handelt es sich um ein Schuldverhältnis ohne Hauptleistungspflicht, das Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten und Aufklärungspflichten beinhaltet. Lehre und Rechtsprechung haben Fallgruppen gebildet und einen zwar nicht einklagbaren aber bei Verletzung Schadenersatzansprüche auslösenden Verhaltenskodex des richtigen Verhaltens bei Vertragsverhandlungen entwickelt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 509/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 3 Ob 509/95
  • 4 Ob 141/12g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 141/12g
    Vgl auch; Beisatz: Es ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass mögliche Geschäftspartner schon mit der Aufnahme eines Kontakts zu rechtsgeschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Schuldverhältnis treten, das sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluss des Rechtsgeschäfts verpflichtet. Dieses vorvertragliche Schuldverhältnis beruht nicht auf dem Willen der Parteien, es entsteht auch unabhängig davon, ob später ein Vertrag abgeschlossen wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053208

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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