Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH wird der gemäß § 15 a GmbHG vor der Konkurseröffnung vom Gericht amtlich bestellte und von der Gesellschaft selbst gemäß den §§ 1002 ff ABGB beauftragte Notgeschäftsführer hinsichtlich der Verwaltung und der Verfügung über das Konkursvermögen durch den Masseverwalter "verdrängt". Sein mit der Gesellschaft geschlossenes, als Geschäftsbesorgung zu qualifizierendes Vertragsverhältnis ist gemäß § 26 Abs 1 KO mit Wirkung für das Konkursverfahren erloschen. Er hat somit auch keinen vertraglichen eine Masseforderung bildenden Entlohnungsanspruch, sofern er nicht Leistungen erbringt, die über die nach der Konkursordnung dem Gemeinschuldner oder dessen Geschäftsführer vom Gesetz auferlegten Mitwirkungspflichten hinausgehen.Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH wird der gemäß Paragraph 15, a GmbHG vor der Konkurseröffnung vom Gericht amtlich bestellte und von der Gesellschaft selbst gemäß den Paragraphen 1002, ff ABGB beauftragte Notgeschäftsführer hinsichtlich der Verwaltung und der Verfügung über das Konkursvermögen durch den Masseverwalter "verdrängt". Sein mit der Gesellschaft geschlossenes, als Geschäftsbesorgung zu qualifizierendes Vertragsverhältnis ist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, KO mit Wirkung für das Konkursverfahren erloschen. Er hat somit auch keinen vertraglichen eine Masseforderung bildenden Entlohnungsanspruch, sofern er nicht Leistungen erbringt, die über die nach der Konkursordnung dem Gemeinschuldner oder dessen Geschäftsführer vom Gesetz auferlegten Mitwirkungspflichten hinausgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0030355Im RIS seit
23.02.1995Zuletzt aktualisiert am
02.04.2025