RS OGH 1995/2/23 6Ob3/95 (6Ob8/95), 6Ob2056/96p, 6Ob189/05w, 6Ob233/20p

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Norm

FBG §14 Abs3

Rechtssatz

Antragsberechtigter und rekursberechtigter "zuständiger gesetzlicher Interessenvertreter" ist jeweils nur ein solcher, dem der eingetragene Rechtsträger angehört.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 3/95
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 6 Ob 3/95
  • 6 Ob 2056/96p
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 6 Ob 2056/96p
    Beisatz: Hier: Kammer der gewerblichen Wirtschaft nicht zuständig für ein im Bereich der Lehrlings- und Erwachsenenbildung tätiges Unternehmen. (T1)
  • 6 Ob 189/05w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 189/05w
    Beisatz: Die Ärztekammer ist keine „zuständige gesetzliche Interessenvertretung" bei Eintragung einer Kapitalhandelsgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Ärztezentralen ist; ihr fehlt daher auch die Rekurslegitimation. (T2); Veröff: SZ 2005/119
  • 6 Ob 233/20p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 233/20p
    Vgl; Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung ist der antragsberechtigte und rekursberechtigte „zuständige gesetzliche Interessenvertreter“ jeweils nur ein solcher, dem der eingetragene Rechtsträger angehört oder angehören wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0059133

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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