Norm
KHVG 1987 allgRechtssatz
Im Falle des § 2 Abs 2 Z 1 KHVG 1987 handelt es sich lediglich um eine Ergänzung der Pflichtversicherung gemäß § 1 KHVG. Ebenso wie in § 2 Abs 1 KHVG (dort ebenfalls in örtlicher Hinsicht) und bei freiwilliger Höherversicherung gemäß § 2 Abs 2 Z 2 KHVG wird hier der Versicherungsschutz über die Versicherungspflicht hinaus erweitert. § 2 KHVG ("Freiwillige Versicherung") mit dem Verweis auf Abschnitt VI, der mit dem direkten Klagerecht gemäß § 22 KHVG beginnt, ist aber wie das gesamte KHVG nur anzuwenden, wenn überhaupt ein Versicherungsvertrag im Sinne des § 1 KHVG ("Pflichtversicherung") vorliegt. (hier: ein nicht zum Verkehr zugelassener und nicht Kraftfahrzeughaftpflichtversicherter Radlader; keine Anwendung des § 22 KHVG daher auf den Betriebshaftpflichtversicherer).Im Falle des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, KHVG 1987 handelt es sich lediglich um eine Ergänzung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph eins, KHVG. Ebenso wie in Paragraph 2, Absatz eins, KHVG (dort ebenfalls in örtlicher Hinsicht) und bei freiwilliger Höherversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, KHVG wird hier der Versicherungsschutz über die Versicherungspflicht hinaus erweitert. Paragraph 2, KHVG ("Freiwillige Versicherung") mit dem Verweis auf Abschnitt römisch sechs, der mit dem direkten Klagerecht gemäß Paragraph 22, KHVG beginnt, ist aber wie das gesamte KHVG nur anzuwenden, wenn überhaupt ein Versicherungsvertrag im Sinne des Paragraph eins, KHVG ("Pflichtversicherung") vorliegt. (hier: ein nicht zum Verkehr zugelassener und nicht Kraftfahrzeughaftpflichtversicherter Radlader; keine Anwendung des Paragraph 22, KHVG daher auf den Betriebshaftpflichtversicherer).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065813Dokumentnummer
JJR_19950223_OGH0002_0020OB01026_9500000_001