RS OGH 2004/12/22 2Ob1026/95, 8ObA78/04k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1995
beobachten
merken

Rechtssatz

Im Falle des § 2 Abs 2 Z 1 KHVG 1987 handelt es sich lediglich um eine Ergänzung der Pflichtversicherung gemäß § 1 KHVG. Ebenso wie in § 2 Abs 1 KHVG (dort ebenfalls in örtlicher Hinsicht) und bei freiwilliger Höherversicherung gemäß § 2 Abs 2 Z 2 KHVG wird hier der Versicherungsschutz über die Versicherungspflicht hinaus erweitert. § 2 KHVG ("Freiwillige Versicherung") mit dem Verweis auf Abschnitt VI, der mit dem direkten Klagerecht gemäß § 22 KHVG beginnt, ist aber wie das gesamte KHVG nur anzuwenden, wenn überhaupt ein Versicherungsvertrag im Sinne des § 1 KHVG ("Pflichtversicherung") vorliegt. (hier: ein nicht zum Verkehr zugelassener und nicht Kraftfahrzeughaftpflichtversicherter Radlader; keine Anwendung des § 22 KHVG daher auf den Betriebshaftpflichtversicherer).Im Falle des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, KHVG 1987 handelt es sich lediglich um eine Ergänzung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph eins, KHVG. Ebenso wie in Paragraph 2, Absatz eins, KHVG (dort ebenfalls in örtlicher Hinsicht) und bei freiwilliger Höherversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, KHVG wird hier der Versicherungsschutz über die Versicherungspflicht hinaus erweitert. Paragraph 2, KHVG ("Freiwillige Versicherung") mit dem Verweis auf Abschnitt römisch sechs, der mit dem direkten Klagerecht gemäß Paragraph 22, KHVG beginnt, ist aber wie das gesamte KHVG nur anzuwenden, wenn überhaupt ein Versicherungsvertrag im Sinne des Paragraph eins, KHVG ("Pflichtversicherung") vorliegt. (hier: ein nicht zum Verkehr zugelassener und nicht Kraftfahrzeughaftpflichtversicherter Radlader; keine Anwendung des Paragraph 22, KHVG daher auf den Betriebshaftpflichtversicherer).

Entscheidungstexte

  • RS0065813">2 Ob 1026/95
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 2 Ob 1026/95
  • RS0065813">8 ObA 78/04k
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 78/04k
    Vgl auch; Beisatz: Eine Betriebshaftpflichtversicherung begründet keinen Versicherungsvertrag im Sinn des § 1 KHVG, weshalb der Geschädigte kein direktes Klagerecht gegen den Betriebshaftpflichtversicherer hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065813

Dokumentnummer

JJR_19950223_OGH0002_0020OB01026_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten