RS OGH 1995/2/23 2Ob10/95, 2Ob166/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1995
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Norm

ABGB §1036
ABGB §1037
ABGB §1323 F

Rechtssatz

Anteiliger Ersatz von Reservehaltungskosten hat auch dann zu erfolgen, wenn kein zusätzliches Fahrzeug zur Vorsorge bei fremdverschuldeten Unfällen angeschafft wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 10/95
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 2 Ob 10/95
  • 2 Ob 166/16z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 166/16z
    Beisatz: Werden alle Wagen im Rotationssystem verwendet, sind die zu ersetzenden Vorsorgekosten zu ermitteln, indem die Gesamtjahreskosten durch die Anzahl der Gesamteinsatztage geteilt und das Ergebnis mit der Anzahl der Ausfallstage multipliziert wird. (T1)
    Beis: Dies gilt auch dann, wenn die Reservehaltung auch zur Förderung eigener Interessen erfolgt. (T2)

Schlagworte

Vorsorgekosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034697

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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