Norm
JN §1 DIb3ddRechtssatz
Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 390 Abs 4 StPO vor, hat über den Ersatz der Verteidigerkosten des wissentlich falsch Angezeigten durch den Anzeiger als Kostenregelung des Strafverfahrens ausschließlich das Strafgericht (§ 260 Abs 1 Z 5 StPO und mangels Parteienübereinkunft § 395 StPO) im Verfahren gegen den Anzeiger zu entscheiden. Den wissentlich falsch Angezeigten nach § 366 Abs 2 StPO als Privatbeteiligten mit seinen Verteidigungskosten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, ist insoweit unzulässig und führt auch nicht zur Begründung einer zivilgerichtlichen Kompetenz. Solche nach § 390 Abs 4 StPO gebührenden Kosten gehören nicht zu den in § 393 Abs 4 StPO (aF - vor dem StPÄG 1993) genannten "privatrechtlichen Ansprüchen", die Regelung des § 393 Abs 4 StPO aF geht insoweit der speziellen Norm des § 393 Abs 3 StPO aF nach und findet somit nur dann Anwendung, wenn es nicht - wie hier - allein um die Verteidigerkosten des wissentlich falsch Angezeigten geht, die gemäß § 393 Abs 3 StPO aF ausschließlich vom Strafgericht in dem gegen den (schließlich verurteilten) Anzeiger zu bestimmen sind.Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 390, Absatz 4, StPO vor, hat über den Ersatz der Verteidigerkosten des wissentlich falsch Angezeigten durch den Anzeiger als Kostenregelung des Strafverfahrens ausschließlich das Strafgericht (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO und mangels Parteienübereinkunft Paragraph 395, StPO) im Verfahren gegen den Anzeiger zu entscheiden. Den wissentlich falsch Angezeigten nach Paragraph 366, Absatz 2, StPO als Privatbeteiligten mit seinen Verteidigungskosten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, ist insoweit unzulässig und führt auch nicht zur Begründung einer zivilgerichtlichen Kompetenz. Solche nach Paragraph 390, Absatz 4, StPO gebührenden Kosten gehören nicht zu den in Paragraph 393, Absatz 4, StPO (aF - vor dem StPÄG 1993) genannten "privatrechtlichen Ansprüchen", die Regelung des Paragraph 393, Absatz 4, StPO aF geht insoweit der speziellen Norm des Paragraph 393, Absatz 3, StPO aF nach und findet somit nur dann Anwendung, wenn es nicht - wie hier - allein um die Verteidigerkosten des wissentlich falsch Angezeigten geht, die gemäß Paragraph 393, Absatz 3, StPO aF ausschließlich vom Strafgericht in dem gegen den (schließlich verurteilten) Anzeiger zu bestimmen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045705Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00640_9400000_002