RS OGH 1995/2/27 1Ob640/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

JN §1 DIa
StPO aF §393 Abs4
StPO §395

Rechtssatz

Soweit der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen - zulässigerweise - auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, kann er die zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche im Strafverfahren aufgewendeten Vertretungskosten nicht nach § 395 StPO geltend machen, sondern ist insoweit auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Steht allerdings der Rechtsweg für den Hauptanspruch nicht offen, so können auch die durch den Anschluß im Strafverfahren entstandenen Kosten nicht gegen den Schädiger unmittelbar auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. (hier: Kostenanspruch des wissentlich falsch Angezeigten nach § 390 Abs 4, § 393 Abs 3 aF StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045729

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00640_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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