Norm
Covid-19-JuBG §7Rechtssatz
Das aus § 11 Abs 1 UVG folgende Antragsprinzip steht in einem systematischen und teleologischen Zusammenhang mit den in den §§ 3 und 4 UVG normierten einzelnen Vorschußarten. Erst der Antrag individualisiert die Art des begehrten Vorschusses. Wurde zunächst nur ein "Titelvorschuß" beantragt, so läßt sich ein solcher Antrag nicht in ein Begehren gemäß § 4 Z 2 UVG umdeuten, weil die einzelnen Vorschußarten durch verschiedene Anspruchsvoraussetzungen charakterisiert sind. Einen Unterhaltsvorschuß "an sich" gibt es nicht. Eine Vorschußgewährung gemäß § 4 Z 2 UVG kann während des laufenden Unterhaltserhöhungsverfahren gegenüber dem Titelschuldner beantragt werden, sobald die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner im Sinne des § 4 Z 2 UVG als nicht gelungen anzusehen ist.Das aus Paragraph 11, Absatz eins, UVG folgende Antragsprinzip steht in einem systematischen und teleologischen Zusammenhang mit den in den Paragraphen 3 und 4 UVG normierten einzelnen Vorschußarten. Erst der Antrag individualisiert die Art des begehrten Vorschusses. Wurde zunächst nur ein "Titelvorschuß" beantragt, so läßt sich ein solcher Antrag nicht in ein Begehren gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG umdeuten, weil die einzelnen Vorschußarten durch verschiedene Anspruchsvoraussetzungen charakterisiert sind. Einen Unterhaltsvorschuß "an sich" gibt es nicht. Eine Vorschußgewährung gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG kann während des laufenden Unterhaltserhöhungsverfahren gegenüber dem Titelschuldner beantragt werden, sobald die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG als nicht gelungen anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076537Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022