Norm
MRK Art6 Abs1 II2Rechtssatz
Das in § 70 Abs 2 und § 77 Abs 1 oö JagdG idF LGBl 1990/2 eingerichtete Verfahren, das nach der Entscheidung einer Jagdschadenskommission und Wildschadenskommission über Ansprüche auf Ersatz von Jagdschäden und Wildschäden eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte vorsieht, entspricht den gemäß Art 6 Abs 1 MRK zu stellenden Anforderungen.Das in Paragraph 70, Absatz 2 und Paragraph 77, Absatz eins, oö JagdG in der Fassung LGBl 1990/2 eingerichtete Verfahren, das nach der Entscheidung einer Jagdschadenskommission und Wildschadenskommission über Ansprüche auf Ersatz von Jagdschäden und Wildschäden eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte vorsieht, entspricht den gemäß Artikel 6, Absatz eins, MRK zu stellenden Anforderungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063070Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016