RS OGH 2016/4/28 1Ob506/95, 1Ob119/00g, 7Ob135/02g, 9Ob10/12d, 4Ob93/12y, 2Ob38/13x, 4Ob103/14x, 3Ob

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

MRK Art6 Abs1 II2
oö JagdG §70 Abs2
oö JagdG §77 Abs1

Rechtssatz

Das in § 70 Abs 2 und § 77 Abs 1 oö JagdG idF LGBl 1990/2 eingerichtete Verfahren, das nach der Entscheidung einer Jagdschadenskommission und Wildschadenskommission über Ansprüche auf Ersatz von Jagdschäden und Wildschäden eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte vorsieht, entspricht den gemäß Art 6 Abs 1 MRK zu stellenden Anforderungen.Das in Paragraph 70, Absatz 2 und Paragraph 77, Absatz eins, oö JagdG in der Fassung LGBl 1990/2 eingerichtete Verfahren, das nach der Entscheidung einer Jagdschadenskommission und Wildschadenskommission über Ansprüche auf Ersatz von Jagdschäden und Wildschäden eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte vorsieht, entspricht den gemäß Artikel 6, Absatz eins, MRK zu stellenden Anforderungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063070

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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