RS OGH 2015/4/23 1Ob30/94, 1Ob119/13a, 1Ob57/15m

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

WRG §15 Abs1
WRG §117
EisbEG allg

Rechtssatz

Die Bemessung einer "angemessenen Entschädigung" im Sinne der §§ 15 Abs 1, 117 WRG hat unter Berücksichtigung der im EisbEG 1954 zum Ausdruck kommenden, allgemeinen entschädigungsrechtlichen Rechtsgrundsätze unter Abwägung der beteiligten Interessen zu erfolgen.Die Bemessung einer "angemessenen Entschädigung" im Sinne der Paragraphen 15, Absatz eins, 117, WRG hat unter Berücksichtigung der im EisbEG 1954 zum Ausdruck kommenden, allgemeinen entschädigungsrechtlichen Rechtsgrundsätze unter Abwägung der beteiligten Interessen zu erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082249

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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