RS OGH 1995/2/27 1Ob533/95, 1Ob357/98a

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

ABGB §522
ABGB §825 B

Rechtssatz

Das in § 522 ABGB normierte Aufsichtsrecht des Eigentümers steht bei geteiltem Eigentum jedem der Miteigentümer zu, soweit von diesem - beurteilt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles - nur im Rahmen des notwendigen Ausmaßes Gebrauch gemacht wird. Zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes bedarf es aber nicht der Ausfolgung eines Schlüssels an einen Miteigentümer, um diesem die Möglichkeit des jederzeitigen Zutrittes zu einer mit einer Wohnungsdienstbarkeit belasteten Liegenschaft zu gewähren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 533/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 533/95
  • 1 Ob 357/98a
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 357/98a
    nur: Das in § 522 ABGB normierte Aufsichtsrecht des Eigentümers steht bei geteiltem Eigentum jedem der Miteigentümer zu, soweit von diesem - beurteilt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles - nur im Rahmen des notwendigen Ausmaßes Gebrauch gemacht wird. (T1); Beisatz: Der Eigentümer darf nicht beliebig und grundlos die mit einem Bestandrecht oder einem Wohnungsrecht belastete Liegenschaft betreten, es ist vielmehr jeweils im Einzelfall nach entsprechender Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Duldungspflicht des Benutzers besteht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044143

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00533_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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