Norm
ABGB §522Rechtssatz
Das in § 522 ABGB normierte Aufsichtsrecht des Eigentümers steht bei geteiltem Eigentum jedem der Miteigentümer zu, soweit von diesem - beurteilt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles - nur im Rahmen des notwendigen Ausmaßes Gebrauch gemacht wird. Zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes bedarf es aber nicht der Ausfolgung eines Schlüssels an einen Miteigentümer, um diesem die Möglichkeit des jederzeitigen Zutrittes zu einer mit einer Wohnungsdienstbarkeit belasteten Liegenschaft zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044143Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00533_9500000_001