RS OGH 2016/3/15 10ObS293/94, 10ObS99/95, 10ObS106/95, 10ObS2024/96m, 10ObS2206/96a, 10ObS2275/96y,

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

GSVG §131c Abs1 Z3
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2
  1. GSVG § 131c gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000
  2. GSVG § 131c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. GSVG § 131c gültig von 01.11.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  4. GSVG § 131c gültig von 01.09.1996 bis 31.10.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Rechtssatz

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung des § 133 Abs 2 GSVG die Absicht, dass ab dem fünfzigsten Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr weiterhin nicht bestehen. Ein Versicherter, der krankheitsbedingt dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt hat, hat nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 131 c Abs 1 Z 3 GSVG.Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG die Absicht, dass ab dem fünfzigsten Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr weiterhin nicht bestehen. Ein Versicherter, der krankheitsbedingt dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt hat, hat nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 131, c Absatz eins, Ziffer 3, GSVG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086348

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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