RS OGH 1995/2/28 14Os193/94, 13Os102/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

StGB §83
StGB §84 B
StGB §88 Abs1 A

Rechtssatz

An der Gesundheit schädigt, wer eine Krankheit herbeiführt, wobei unter Krankheit ein Zustand zu verstehen ist, dem Krankheitswert im medizinischen Sinn zukommt; auch eine Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit entspricht nach herrschender Auffassung dem Begriff der Gesundheitsschädigung, bei der es primär (im Gegensatz zur Verletzung am Körper) um eine Funktionsstörung geht.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 193/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 14 Os 193/94
  • 13 Os 102/05g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 13 Os 102/05g
    Auch; Beisatz: Die Verschlimmerung eines schon bestehenden (gleichgültig wodurch bewirkten) Rauschzustandes ist nur dann als Gesundheitsschädigung iSd § 83 Abs 1 StGB einzustufen, wenn sie mit einer krankhaften Störung der Körperfunktionen einhergeht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092510

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0140OS00193_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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