Norm
StGB §3 Abs1 A1Rechtssatz
Da nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der notwendigen Verteidigung zur Abwehr eines Angriffs auf ein notwehrfähiges Gut bedient (§ 3 Abs 1 StGB) ist Notwehr gegen eine Notwehrhandlung (mangels eines rechtswidrigen Angriffs) nicht denkbar. Darüber hinaus kann nach Lage des Falles der Einsatz einer Faustfeuerwaffe (Revolver) von vornherein nicht als Notwehrhandlung angesehen werden, weil Schüsse aus kürzerer Distanz gegen einen rasant anfahrenden Personenkraftwagen nicht geeignet sind, das Fahrzeug rechtzeitig zu stoppen. Unabhängig von der Frage eines vorsätzlich oder fahrlässig provozierten Angriffs stand demnach faktisch nur eine Abwehrhandlung, nämlich der Sprung zur Seite, zur Verfügung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088741Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0110OS00166_9400000_001