RS OGH 2023/11/21 10ObS29/95; 10ObS109/00b; 10ObS21/01p; 10ObS5/10y; 10ObS62/16i; 10ObS88/17i; 10ObS

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

ASVG §177 Abs1 Anl1
  1. ASVG § 177 heute
  2. ASVG § 177 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2024
  3. ASVG § 177 gültig von 01.09.2010 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ASVG § 177 gültig von 01.08.1998 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 177 gültig von 01.01.1986 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986

Rechtssatz

Die Bezeichnung einer bestimmten Krankheit als Berufskrankheit bedeutet nur, dass sie rechtlich generell geeignet ist, eine Berufskrankheit zu sein, stellt jedoch - von der Beweislast aus gesehen - keine Kausalitätsvermutung auf. Der haftungsbegründende Zusammenhang muss vom Versicherten, den die objektive Beweislast hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatsachen trifft, als wahrscheinlich nachgewiesen werden; die bloße Möglichkeit eines Kausalzusammenhanges genügt nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084375

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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