RS OGH 1995/2/28 5Ob36/95

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

WEG 1975 §14 Abs3 Z2 Fall1
  1. WEG 1975 § 14 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Rechtssatz

Der Inhalt der Zustimmungserklärungen der Miteigentümer (hier: Lifterrichtung), sich gemäß ihren Liegenschaftsanteilen an den Kosten zu beteiligen, sofern diese darüber hinaus nicht einen im Einzelfall genannten Höchstbetrag übersteigen, erfüllt nicht die Voraussetzung des § 14 Abs 3 Z 2 Fall 1 WEG, da diese Erklärungen weder zur Übernahme der auf die nichtzustimmenden Miteigentümer entfallenden Kosten verpflichten noch wegen der Einschränkung auf einen Höchstbetrag dazu, die auf den betreffenden Miteigentümer selbst gemäß den Liegenschaftsanteilen entfallenden Kosten unbedingt zur Gänze zu tragen.Der Inhalt der Zustimmungserklärungen der Miteigentümer (hier: Lifterrichtung), sich gemäß ihren Liegenschaftsanteilen an den Kosten zu beteiligen, sofern diese darüber hinaus nicht einen im Einzelfall genannten Höchstbetrag übersteigen, erfüllt nicht die Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, Fall 1 WEG, da diese Erklärungen weder zur Übernahme der auf die nichtzustimmenden Miteigentümer entfallenden Kosten verpflichten noch wegen der Einschränkung auf einen Höchstbetrag dazu, die auf den betreffenden Miteigentümer selbst gemäß den Liegenschaftsanteilen entfallenden Kosten unbedingt zur Gänze zu tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083223

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0050OB00036_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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