RS OGH 1995/2/28 10Ob536/94

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

ABGB §140 Ag
ABGB §936 VIIc
ABGB §1418
AußStrG §18 A

Rechtssatz

Setzte der Unterhaltspflichtige dem Erhöhungsantrag keine Einwendungen entgegen (§ 185 Abs 3 AußStrG), obwohl seine damalige finanzielle Lage keinesfalls die Zahlung des begehrten Unterhaltes ermöglichte, so steht einer Unterhaltsherabsetzung für die Vergangenheit nur die Tatsache entgegen, daß er wußte, seine schlechte finanzielle Lage werde über einen längeren Zeitraum anhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034717

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0100OB00536_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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