Norm
StGB §83Rechtssatz
§ 88 Abs 1 StGB normiert als Fahrlässigkeitsvariante zum Delikt nach § 83 Abs 1 StGB ein Erfolgsdelikt. Ein solches setzt den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich trennbaren Wirkung in der Außenwelt voraus.Paragraph 88, Absatz eins, StGB normiert als Fahrlässigkeitsvariante zum Delikt nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB ein Erfolgsdelikt. Ein solches setzt den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich trennbaren Wirkung in der Außenwelt voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092419Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0140OS00193_9400000_002