Norm
FinStrG §35 Abs1Rechtssatz
Bei von Mehreren gemeinsam geplanten und ausgeführten Suchtgiftbeschaffungsfahrten ist ihr einmal begründeter Mitgewahrsam am Suchtgift durchgängig selbst dann anzunehmen, wenn sich die Beteiligten vor der Zollkontrolle kurzfristig trennen und nur einer von ihnen mit dem Suchtgift die Grenze passiert. Diesfalls wird nämlich der Mitgewahrsam der anderen an der Konterbande bloß vorübergehend gelockert, aber keineswegs aufgehoben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086415Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0140OS00019_9500000_001