RS OGH 1995/2/28 14Os185/94

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Rechtssatz

Der Tatbestand des § 87 Abs 1 und Abs 2 StGB läßt die Begehungsweise offen, sodaß durchaus Raum dafür bleibt, im Einklang mit den im § 32 Abs 3 StGB umschriebenen Strafbemessungsgrundsätzen eine akzentuierte Rücksichtslosigkeit bei der Tatausführung der Körperverletzung ist sohin keine zwangsläufige Voraussetzung der Todesfolge, sondern einer zusätzlichen Würdigung zugänglich.Der Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, StGB läßt die Begehungsweise offen, sodaß durchaus Raum dafür bleibt, im Einklang mit den im Paragraph 32, Absatz 3, StGB umschriebenen Strafbemessungsgrundsätzen eine akzentuierte Rücksichtslosigkeit bei der Tatausführung der Körperverletzung ist sohin keine zwangsläufige Voraussetzung der Todesfolge, sondern einer zusätzlichen Würdigung zugänglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091122

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0140OS00185_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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