Norm
WaffG §16 ffRechtssatz
Nur das Vorliegen von (besonderen) Umständen könnte den Besitz einer Faustfeuerwaffe (Pistole) ungeachtet der dem Angeklagten ausgestellten Waffenbesitzkarte zu einem im Sinn des § 36 Abs 1 Z 1 (erster Fall) WaffenG unbefugten machen.Nur das Vorliegen von (besonderen) Umständen könnte den Besitz einer Faustfeuerwaffe (Pistole) ungeachtet der dem Angeklagten ausgestellten Waffenbesitzkarte zu einem im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, (erster Fall) WaffenG unbefugten machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082171Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0150OS00005_9500000_001