RS OGH 1995/2/28 15Os5/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1995
beobachten
merken

Norm

WaffG §16 ff
WaffG §36 Abs1 Z1

Rechtssatz

Nur das Vorliegen von (besonderen) Umständen könnte den Besitz einer Faustfeuerwaffe (Pistole) ungeachtet der dem Angeklagten ausgestellten Waffenbesitzkarte zu einem im Sinn des § 36 Abs 1 Z 1 (erster Fall) WaffenG unbefugten machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082171

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0150OS00005_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten